167d DBG), ist der Ausschluss des Erlasses auf Bundesebene gerechtfertigt. Dies umso mehr als ein solcher Ausschlussgrund auf der allgemeinen Beweislastregel des Steuerrechts beruht, wonach der Steuerpflichtige die Beweislast für Tatsachen trägt, die die Steuerschuld aufheben oder mindern, während der Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen zukommt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]; Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 44 zu Art. 140 DBG). Ferner wird die Rechtsfolge in Art. 167d Abs. 2