167d DBG). Da bei einer verweigerten Mitwirkung eine pflichtgemässe Überprüfung durch die Erlassbehörde nicht möglich ist und nicht ersichtlich ist, inwieweit Art. 167d Abs. 1 Satz 2 DBG, wonach umfassende Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen ist, über Art. 126 DBG hinausgeht (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, N. 4 zu Art. 167d DBG), ist der Ausschluss des Erlasses auf Bundesebene gerechtfertigt.