-8- Notwendige und Zumutbare zu tun hat, um ihre vollständige und richtige Veranlagung bzw. einen korrekten Erlassentscheid zu ermöglichen. Insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden alle Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (VGE 100 2015 71 vom 22.9.2015, E. 3.2). Art. 167d Abs. 1 DBG (bzw. Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG) ist somit nur eine Verdeutlichung der sich bereits aus Art. 126 DBG (bzw. Art. 167 StG) ergebende Mitwirkungspflicht (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 3 zu Art. 167d DBG).