8.1 Aus nachfolgenden Gründen ist aber auch auf Bundesebene bei einer allfälligen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren (richtigerweise) auf das Erlassgesuch (bzw. Rechtsmittel) einzutreten und dieses abzuweisen. Im Steuererlassverfahren obliegen der steuerpflichtigen Person nämlich grundsätzlich die gleichen Mitwirkungspflichten wie im Veranlagungsverfahren. Die im Veranlagungsverfahren verankerte allgemeine Mitwirkungspflicht (Art. 167 StG; Art. 126 DBG) ist umfassender Natur, so dass die steuerpflichtige Person alles