8. Ein Ausschlussgrund liegt sodann auch vor, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt, namentlich einverlangte Belege nicht einreicht (Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG). Der Ausschlussgrund nach bernischem Recht entspricht dem Nichteintretensgrund nach Art. 167d Abs. 2 DBG (vgl. Markus Langenegger, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Bd. 2, 2011, N. 5 zu Art. 240c StG). Gemäss dieser Bestimmung kann auf Bundesebene ein Nichteintreten beschlossen werden, wenn die gesuchstellende Person der Erlassbehörde trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.