Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass der Fehlbetrag (rund CHF 100'000.--) ohne gegenteiligen Nachweis als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet bzw. die Einsprache abgewiesen werden würde. Die Rekurrenten haben die Differenz zwischen Steuererklärung und dem Fehlbetrag aber weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren erklären können. Dies stellt jedoch keine (ernstliche bzw. schwerwiegende) Pflichtverletzung gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 167a Bst. a DBG dar. Dieser Ausschluss fällt damit ausser Betracht (vgl. VGE 100 2015 3 vom 19.1.2015, E. 3.3.3).