Sie hat den Rekurrenten deshalb im Veranlagungs- und Einspracheverfahren 2022 auch mehrmals Gelegenheit gegeben (inkl. Mahnung), zur (angedrohten) Erhöhung des Reingewinns nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand bzw. zur (Teil-)Ermessensveranlagung Stellung zu nehmen und Belege einzureichen. Gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, dass der Fehlbetrag (rund CHF 100'000.--) ohne gegenteiligen Nachweis als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet bzw. die Einsprache abgewiesen werden würde.