-7- Steuererlass abgesehen werden kann, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich (Art. 240c Abs. 1 Bst. a StG) bzw. schwerwiegend oder wiederholt (Art. 167a Bst. a DBG) verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht möglich ist. Unter einer ernstlichen bzw. schwerwiegenden Pflichtverletzung ist insbesondere das Nichteinreichen der Steuererklärung oder einverlangter Belege zu verstehen (VGE 100 2015 3 vom 19.1.2015, E. 3.3.1) bzw. in erster Linie eine Ermessensveranlagung (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG) infolge Nichteinreichen der