StG bzw. Art. 167 Bst. c DBG ("Fehlende Zahlungen oder Rückstellungen trotz vorhandener finanzieller Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen") darf aber nicht unbesehen auf das in den rechtskräftigen Einspracheentscheiden ausgewiesene Einkommen (aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) abgestellt werden. Für die Beurteilung dieses Ausschlussgrunds sind nämlich die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung massgebend. Daher kann von den steuerpflichtigen Personen nicht verlangt werden, während einer Steuerperiode Rückstellungen für später folgende unabsehbare Ermessenszuschläge zu bilden (VGE 100 2015 3 vom 19.1.2015, E. 4.3).