Eine ernstliche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veran- lagungs- und Steuererlassverfahren (wie wiederholte Nichteinreichung der Steuererklärung und das Nichteinreichen von Belegen, Verschweigen von Einkommensbestandteilen oder unwahre Angaben über die finanziellen Verhältnisse) stelle einen Ausschlussgrund für einen Steuererlass dar. Die Rekurrenten sind dagegen der Ansicht (Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 20.9.2024), dass sie die Steuererklärungen sowie die eingeforderten Unterlagen immer eingereicht hätten. Die ganzen Probleme seien erst durch eine fehlerhafte Buchhaltung entstanden.