5. Die Erlassbehörde hat ihre abschlägigen Entscheide vom 21. August 2024 (pag. 49-46) u.a. damit begründet, dass die Rekurrenten im Veranlagungs- und Steuererlassverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten. Eine ernstliche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veran- lagungs- und Steuererlassverfahren (wie wiederholte Nichteinreichung der Steuererklärung und das Nichteinreichen von Belegen, Verschweigen von Einkommensbestandteilen oder unwahre Angaben über die finanziellen Verhältnisse) stelle einen Ausschlussgrund für einen Steuererlass dar.