4. Ergibt die umfassende Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der weiteren Umstände, dass ein Erlassgrund vorliegt, so hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich einen Anspruch auf Steuererlass (Art. 240 Abs. 5 StG). Ein Steuererlass rechtfertigt sich – wie bereits ausgeführt (E. 3.2) – jedoch nicht bereits bei Schwankungen bzw. bei bloss vorübergehenden Engpässen der steuerpflichtigen Person. Dies ist besonders bei Selbstständigerwerbenden zu beachten, da Einkommensschwankungen hier nicht ungewöhnlich sind und nur in Ausnahmefällen einen Steuererlass rechtfertigen.