Die Überprüfung der Veranlagung sei allein auf dem Weg des Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens möglich. Das Erlassverfahren dürfe nicht für ein Nachholen der fehlenden oder nicht fristgerechten Anfechtung der Veranlagung und damit für eine nachträgliche Veranlagungskorrektur missbraucht werden. Angesichts der dargelegten Funktion des Erlassverfahrens und dem Ausschluss von nachträglichen Veranlagungskorrekturen sei auf die dargelegten Umstände nicht weiter einzugehen. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen.