-2- E. Gegen diese Entscheide haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 20. September 2024 (ergänzt mit Schreiben vom 14.10.2024, inkl. Beilagen) Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass der hiervor erwähnten Steuerausstände beantragt. Sie begründen ihren Antrag sinngemäss damit, dass sie entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung keine Mitwirkungspflichten im Veranla- gungs- und Steuererlassverfahren verletzt hätten. Vielmehr hätten sie die Steuererklärungen und die geforderten Unterlagen immer eingereicht.