D. Mit Entscheiden vom 21. August 2024 (pag. 49-46) wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle ________ (Erlassbehörde), das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass das Steuererlassverfahren nicht ein Rechtsmittelverfahren ersetze. Im Erlassverfahren könne eine rechtskräftige Veranlagung nicht auf ihre Gesetzmässigkeit und materielle Richtigkeit überprüft werden. Die Überprüfung der Veranlagung sei allein auf dem Weg des Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahrens möglich. Eine ernstliche Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Steuererlassverfahren stelle einen Ausschlussgrund für einen Steuererlass dar.