8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich nur einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da der Rekurrent vorliegend jedoch nur in einem sehr geringen Umfang obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen.