Beim Eigenmietwert ist dem Rekurrenten beizupflichten, da er formell betrachtet nur den hälftigen Eigenmietwert, mithin CHF 13'255.-- (Bund) bzw. CHF 11'345.-- (Kanton), zu versteuern hat (E. 5.4). Demgegenüber müssen dem Rekurrenten für die Unterhaltsleistungen, die er von seiner Noch-Ehefrau durch Überlassung der Liegenschaft erhalten hat, CHF 5'964.75 (Bund) bzw. CHF 5'105.25 (Kanton) als Einkommen aufgerechnet werden (E. 5.4). Für den eigenen Liegenschaftsunterhaltsanteil steht dem Rekurrenten ein Abzug von CHF 2'460.70 zu (E. 6.4). Insgesamt wirken sich die Korrekturen marginal zu Gunsten des Rekurrenten aus, weshalb Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen sind.