7. Zusammenfassend kann festgehalten werden was folgt: Für geleistete Ehegatten- und Kinderunterhaltsleistungen ist der Abzug auf CHF 16'703.-- zu erhöhen (E. 3.7). Betreffend die Hypothekarzinsen ist dem Rekurrenten der Abzug für den eigenen Anteil auf CHF 6'618.-- zu kürzen (E. 3.6.9). Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten zu Recht weder den Kinderabzug, den Kinder-Haushaltsabzug noch den zusätzlichen Versicherungsabzug gewährt (E. 4.3 und 4.4). Beim Eigenmietwert ist dem Rekurrenten beizupflichten, da er formell betrachtet nur den hälftigen Eigenmietwert, mithin CHF 13'255.-- (Bund) bzw. CHF 11'345.-- (Kanton), zu versteuern hat (E. 5.4).