Für die restliche Differenz zum geltend gemachten Betrag liegen keine Unterlagen vor, weshalb dafür kein Abzug zu gewähren ist. Für wiederkehrende Grundgebühren sind somit total CHF 859.80 zu beachten (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025). 6.3.4 Die vom Rekurrent in seiner Steuererklärung angegebenen Liegenschaftssteuern von CHF 683.-- sind vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt abziehbar. 6.4 Insgesamt sind damit abziehbare Liegenschaftskosten in Höhe von CHF 4'921.40 nachgewiesen. Als hälftigem Eigentümer der Liegenschaft kommt dem Rekurrenten die Kostentra-