Bei der Rechnung des Gemeindeverbandes Wasserversorgung K.________ vom 17. Februar 2023 sind CHF 166.05 für die Grundtaxe sowie CHF 31.80 für die Zählermiete, nicht jedoch die Kosten für den Wasserverbrauch abziehbar. Analoges gilt für die Rechnung der Gemeinde M.________ vom 16. Februar 2023, womit davon CHF 291.45 abzugsfähig sind. Demgegenüber ist die Rechnung der Gemeinde M.________ vom 14. Juni 2022 (pag. 20) für die Kehrichtgebühr von CHF 215.40 vollumfänglich zu berücksichtigen. Für die restliche Differenz zum geltend gemachten Betrag liegen keine Unterlagen vor, weshalb dafür kein Abzug zu gewähren ist.