6.3.3 Für wiederkehrende Grundgebühren führt der Rekurrent CHF 4'294.-- auf (vgl. virtuelle Steuererklärung, Form. 21b). Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind verbrauchsabhängige Auslagen für Wasser und Strom nicht als Unterhalt abziehbar (vgl. Pkt. 12.2 des MB 5). Abziehbar sind demgegenüber die wiederkehrenden Grundgebühren für Kehricht, Wasser etc. (vgl. Pkt. 12.1 des MB 5). Folglich sind bei den Rechnungen der L.________Elektro vom 31. März 2022, 30. Juni 2022, 30. September 2022 und vom 12. Januar 2023 nur die Grundgebühren von insgesamt CHF 155.10 zu berücksichtigen. Bei der Rechnung des Gemeindeverbandes Wasserversorgung K.______