6.2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). Der Abzug für den Liegenschaftsunterhalt wird gemäss dem Eigentum und der Schuldnerstellung zugeordnet (Daniel Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., 2023, N. 90 zu Kap. 12). Bei Ehegatten mit hälftigem Eigentum erfolgt die Zuordnung je zur Hälfte an die beiden Ehegatten (Daniel Bähler, a.a.O., N. 90 zu Kap.