6.1 Da die Steuerrekurskommission im Rekursverfahren volle Kognition hat, kann sie sämtliche Sachverhalts- und Rechtsfragen prüfen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). So hat die Steuerrekurskommission bei der Prüfung der Aufteilung des Eigenmietwerts festgestellt, dass die geltend gemachten Liegenschaftskosten für das Steuerjahr 2022 anhand des Vorjahres und ohne genauere Prüfung auf CHF 4'164.-- gekürzt worden sind. Diese Überprüfung ist nun nachzuholen und die abziehbaren Liegenschaftskosten sind anhand der beigebrachten Unterlagen zu bestimmen.