- 13 - ziehbar, beim Rekurrenten hingegen steuerbar. Dementsprechend hat die Noch-Ehefrau den hälftigen Eigenmietwert nicht nur bis zur Trennung, sondern für das ganze Jahr zu versteuern, weil sie nach wie vor Gesamteigentümerin der Liegenschaft ist. Damit erweist sich der diesbezügliche Antrag des Rekurrenten als begründet. Folglich hat er lediglich CHF 13'255.-- (= CHF 26'510.-- / 2; Bund) bzw. CHF 11'345.-- (= CHF 22'690.-- / 2; Kanton) als Eigenmietwert zu versteuern.