5.4 Die hier interessierende Liegenschaft befand sich im Jahr 2022 im Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus dem Rekurrenten und dessen Noch-Ehefrau (vgl. Grundstückdaten-Informationssystem des Kantons Bern [GRUDIS]). Aus dem GRUDIS geht vorliegend keine spezifisch vereinbarte Eigentumsquote hervor. Der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau haben folglich entsprechend ihren Eigentumsanteilen grundsätzlich je den halben Eigenmietwert zu versteuern. Allerdings überlässt die Noch-Ehefrau dem Rekurrenten die gemeinsame Liegenschaft während der Trennung zur alleinigen Nutzung (Ziff.