5.3 Der Rekurrent verlangt entsprechend den Eigentumsverhältnissen die hälftige Aufteilung des Eigenmietwerts der gemeinsamen Liegenschaft ([Adresse] M.________) zwischen ihm und seiner Noch-Ehefrau. Beide Parteien würden am Nutzen partizipieren. Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass der Rekurrent diesbezüglich teilweise Recht habe. Der Noch-Ehefrau sei für die Zeit bis zur Trennung am 20. Juli 2022 der Eigenmietwert zu 50 % zuzuweisen. Hingegen habe der Rekurrent den Eigenmietwert ab der Trennung zu 100 % zu versteuern.