5.2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird für die steuerliche Anrechnung praxisgemäss auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt, wie sie aus dem Grundbuch hervorgehen. Wenn für Gesamteigentümer aus dem Grundbuch keine Eigentumsquote ersichtlich ist, ist entsprechend der gesetzlichen Vermutung (Art. 533 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) die hälftige Beteiligung der Ehegatten anzunehmen (Cordula Lötscher, Besteuerung des gemeinschaftlichen Eigentums von Ehegatten nach Aufnahme des Getrenntlebens, recht 2016 S. 1 ff., S. 10; Meier/Baumer, Individuelle Besteuerung von Ehepaaren, StR 6/2024 S. 428 ff., S. 433; vgl. auch: , Rubriken