- 12 - Kinder-Haushaltsabzug (Art. 40 Abs. 3 aBst. c StG) oder Versicherungsabzug pro Kind (Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4 StG; Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG). 5. Aufteilung des Eigenmietwerts 5.1 Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 1 DBG; Art. 25 Abs. 1 StG). Soweit Grundstücke oder Grundstücksteile der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, ist deren Mietwert steuerbar (sog. Eigenmietwert; Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StG).