Sodann erfolgt in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keine Aufteilung des Abzuges pro rata temporis für die Zeit vor der Trennung. Die Steuerverwaltung hat somit dem Rekurrenten zu Recht keinen Kinderabzug gewährt, da der Rekurrent Unterhaltsbeiträge für seine beiden minderjährigen Kinder in Abzug bringen kann. 4.4 Da dem Rekurrenten kein Kinderabzug zusteht, können ihm auch keine sich auf den Kinderabzug abgestützte Folgeabzüge gewährt werden. Er hat somit keinen Anspruch auf einen