4.3 Vorliegend stehen die beiden Kinder des Rekurrenten unter gemeinsamer Obhut der Eltern (vgl. Bst. A) und der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau werden im Steuerjahr 2022 getrennt veranlagt. Allerdings kann der Rekurrent Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG geltend machen (vgl. E. 3.7), weshalb ihm aufgrund des Kumulationsverbots nicht gleichzeitig der hälftige Kinderabzug gewährt werden kann. Sodann erfolgt in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keine Aufteilung des Abzuges pro rata temporis für die Zeit vor der Trennung.