4.2 Der Rekurrent macht geltend, dass seine Betreuungsanteile fast 50 % ausmachen würden, weshalb er Anspruch auf einen anteiligen Kinderabzug habe. Die Steuerverwaltung ist hingegen der Ansicht, dass der Rekurrent den Kinderabzug weder ganz noch hälftig in Anspruch nehmen könne, da er im gleichen Steuerjahr für seine beiden Kinder den geleisteten Kindesunterhalt habe in Abzug bringen können.