161-160) den hälftigen Betrag, mithin jeweils CHF 1'655.--, unter dem Titel Unterhalt in Abzug bringen. Für Zahlungen, die hingegen vor der Trennung, mithin vor dem 20. Juli 2022 erfolgt sind, steht dem Rekurrenten unter dem Titel Unterhalt kein Abzug zu. Demgegenüber kann der Rekurrent seinen Anteil an Hypothekarzinsen von CHF 6'618.-- als private Schuldzinsen in Abzug bringen. Ein solcher Abzug steht im zu, da er gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20, 20a und 21 DBG bzw. Art. 24, 24a und 25 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.-- abziehen kann.