vgl. auch E. 6.3.1) beanspruchen. Betreffend die Rechnungen der L.________-Elektro vom 12. Januar 2023 ist sodann ein Abzug von CHF 38.80 zu berücksichtigen (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.3). Für die Rechnung des Gemeindeverbandes K.________ vom 17. Februar 2023 sind CHF 98.90 einzurechnen (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.3). Bei der Rechnung der Gemeinde M.________ vom 16. Februar 2023 sind es CHF 145.70 (nicht nummerierte Beilagen zum Schreiben vom 17.4.2025; vgl. auch E. 6.3.3). Für die Rechnungen vor dem 20. Juli 2022 steht dem Rekurrenten unter dem Titel Unterhalt kein Abzug zu.