Da der Rekurrent in seiner Steuererklärung 2022 (Form. 4, pag. 52) angegeben hat, einen F.________ Modell 1 zu haben, ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Aufteilung vollzogen worden ist. Der Rechnung vom 9. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Autoservice bei einem F.________ Modell 1 vorgenommen worden ist (nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 17.4.2025). Daraus ergibt sich, dass der Rekurrent den Autoservice für sein eigenes Auto und nicht für dasjenige seiner Noch- Ehefrau bezahlt hat. Entsprechend hat er damit keinen indirekten Unterhalt an sie bezahlt und erhält folglich dafür auch keinen Abzug.