3.6.7 Für die Bezahlung einer Garage für einen Autoservice macht der Rekurrent eine Zahlung vom 29. August 2022 geltend. Aus der gemeinsamen Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 (Form. 4, pag. 7) geht hervor, dass die Ehegatten vor der Trennung über einen F.________ Modell 1 sowie über einen G.________ Modell 2 verfügten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Anwältin der Noch-Ehefrau für die Zeit der Trennung vorgeschlagen hat, dass die Noch-Ehefrau den G.________ Modell 2 und der Rekurrent den F.________ Modell 1 zur Nutzung übernehmen solle (pag. 64, Ziff. 7). Da der Rekurrent in seiner Steuererklärung 2022 (Form. 4, pag. 52) angegeben hat, einen F.______