Aus dem Kontoauszug (Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4) geht dann – abgesehen von der persönlichen Notiz des Rekurrenten – nicht hervor, wofür genau die Zahlung erfolgt ist. Einzig bei der Brille ist ersichtlich, dass der Rekurrent am 11. August 2022 eine Rechnung von Fielmann für die Noch-Ehefrau bezahlt hat. Im Übrigen ist es der Steuerrekurskommission nicht möglich zu beurteilen bzw. zu prüfen, was genau bezahlt worden ist und ob dies als Unterhalt zu qualifizieren ist. Mangels Nachweises (vgl. E. 3.4 hiervor), dass es sich – mit Ausnahme der Brille – bei den Positionen um Unterhalt in Form indirekter Zahlungen handelt, ist kein Abzug zu gewähren.