Auch die nachgewiesene Bezahlung vom 23. September 2022 der Zahnarztrechnung betreffend den Sohn (vgl. nicht nummerierte Beilage zum Schreiben vom 17.4.2025) ist abziehbarer Unterhalt. Bei den restlichen geltend gemachten Zahlungen hat der Rekurrent, wie nachfolgend dargelegt werden wird, den ihm obliegenden Beweis (vgl. E. 3.4 hiervor), dass es sich dabei um Unterhalt in Form indirekter Zahlungen handelt, nicht erbracht, womit für die entsprechenden Zahlungen kein Abzug zu gewähren ist. Der Rekurrent hat trotz Aufforderung (vgl. Bst. I) zur Grundversicherung betreffend das Jahr 2022 keine Krankenkassenpolicen eingereicht. Im Kontoauszug sind zwar Zahlungen an die H.________- Krankenver-