Sodann kann der Rekurrent nur die nachgewiesenen, effektiv geleisteten Zahlungen abziehen. Obwohl der Rekurrent die nachfolgenden Zahlungen nicht in seiner Auflistung (Rekursbeilage 3) erwähnt, sind die diese Zahlungen zu Gunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen. Dem Kontoauszug des Rekurrenten (Auszug Privatkonto, Rekursbeilage 4) ist zu entnehmen, dass der Rekurrent am 20. Dezember 2022 CHF 200.--, am 22. Dezember 2022 CHF 250.-- sowie am 23. Dezember 2022 CHF 1'300.-- an seine Noch-Ehefrau überwiesen hat.