3.6.2 Für die direkten Unterhaltszahlungen besteht ab Dezember 2022 eine gerichtliche Vereinbarung zur Unterhaltspflicht (Rekursbeilage 5), womit ab diesem Zeitpunkt der Umfang der Unterhaltspflicht belegt ist. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (und der Steuerverwaltung) beträgt diese jedoch CHF 3'700.-- (CHF 2'600.-- [beide Kinder gem. Ziff. 6], CHF 900.-- [Noch- Ehefrau gem. Ziff. 7] + CHF 200.-- [Steuern gem. Ziff. 8]) und nicht CHF 3'900.--. Sodann kann der Rekurrent nur die nachgewiesenen, effektiv geleisteten Zahlungen abziehen.