-7- zu beachten, dass trotz anderweitiger Zusammenstellung nur Zahlungen, die nach der Trennung am 20. Juli 2022 erfolgt sind, berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Da für die Zeit zwischen Juli und November 2022 keine Vereinbarung besteht, muss der Rekurrent den Umfang seiner Unterhaltspflicht anderweitig nachweisen. Ab Dezember 2022 besteht eine gerichtliche Vereinbarung zur Unterhaltspflicht (Rekursbeilage 5), womit ab diesem Zeitpunkt der Umfang der Unterhaltspflicht belegt ist.