zuzulassen. Unbestrittenermassen liege bis zur Trennungsvereinbarung vom [Datum] 2022 keine schriftliche Vereinbarung betreffend Unterhalt vor. In Anwendung des Kongruenzprinzips habe sie für Juli bis Oktober 2022 monatlich CHF 1'300.-- und für die Monate November und Dezember 2022 monatlich CHF 3'900.-- als Unterhaltszahlungen akzeptiert. Dieser Betrag übersteige den von der Empfängerin deklarierten Betrag von CHF 11'650.--, wobei die Differenz wohl darauf zurückzuführen sei, dass die Trennung nicht am 1., sondern am 20. des Monats Juli 2022 stattgefunden habe.