Sie seien aber unerlässlich gewesen um sicherzustellen, dass seine Familie ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können. Betreffend Kongruenzprinzip (vgl. dazu E. 3.1) bringt der Rekurrent vor, dass er keinen Einfluss darauf habe, in welchem Umfang seine Noch-Ehefrau seine Unterhaltsleistungen deklariere. Die Steuerverwaltung bringt demgegenüber vor, dass die für die Zeit vor der Trennung geltend gemachten Unterhaltsbeiträge in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 34 Bst. a DBG nicht abziehbar seien. Sodann seien ab dem Trennungszeitpunkt nur CHF 13'000.-- zuzulassen.