-6- 23.2.2023, E. 3.3). Für die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge wird nicht verlangt, dass eine gerichtliche Anordnung oder eine entsprechende Vereinbarung besteht, indessen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1). Der steuerpflichtigen Person obliegt aber auch ohne entsprechende Vereinbarung die Beweislast für den Umfang ihrer Unterhaltspflicht (vgl. BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.4.1). Sodann hat die steuerpflichtige Person zu