3.4 Betreffend die Beweislast ist festzuhalten, dass nach der sog. Normentheorie steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (statt vieler BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Trägt die steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast, hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (statt vieler BGer 9C_677/2021 vom