Sie können jedoch auch in Form von indirekten Zahlungen geleistet werden, wie etwa durch die Übernahme von Krankenkassenprämien, Steuern, Hypothekarzinsen oder Mietkosten. Ebenso möglich sind schliesslich Unterhaltsbeiträge in der Form von Naturalleistungen (BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024, E. 3.2, mit Hinweisen). Für die zeitliche Anknüpfung der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich auf die effektive Zahlung der Forderung und nicht auf die Fälligkeit abzustellen (BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018, E. 6.2; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 21h zu Art. 33 DBG, mit Hinweisen).