3.3 Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen (BGer 2C_160/2022 vom 27.12.2022, E. 2.1; BGer 2C_503/2015 vom 31.3.2016, E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 48 zu Art. 33 DBG). In der Regel werden Unterhaltsbeiträge als wiederkehrende direkte Geldleistungen erbracht. Sie können jedoch auch in Form von indirekten Zahlungen geleistet werden, wie etwa durch die Übernahme von Krankenkassenprämien, Steuern, Hypothekarzinsen oder Mietkosten.