23 und 24 ZGB). Es ist folglich in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich der Rekurrent und seine Noch-Ehefrau aus steuerrechtlicher Sicht erst mit dem Tag des Auszugs, mithin erst am 20. Juli 2022 getrennt haben. Damit kann der Rekurrent in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG für ab diesem Zeitpunkt geleistete Unterhaltsbeiträge einen Abzug geltend machen. Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist.