3.2.2 Der Rekurrent führt aus, dass die Trennung im Februar 2022 stattgefunden habe. Dies sei der Gemeinde entsprechend mitgeteilt worden. Bis zum Auszug seiner Noch-Ehefrau im Juli 2022 hätten er und seine Noch-Ehefrau abwechslungsweise nicht im gemeinsamen Haus gewohnt, was die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im genannten Zeitpunkt bestätige. Die Steuerverwaltung vertritt dagegen die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine steuerrechtlich relevante Trennung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Februar 2022 nicht erfüllt gewesen seien. Die Noch-Ehefrau sei erst am 20. Juli 2022 aus dem Haus ausgezogen, womit dies als frühestes Trennungsdatum zu gelten habe.