BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.2.3). Bei Ehegatten können deshalb Unterhaltsbeiträge bei einer tatsächlichen Trennung erst ab dem Tag des Auszugs des einen Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnstätte einkommensmindernd berücksichtigt werden (BGer 2C_707/2018 vom 16.09.2019, E. 2.3; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 49 zu Art. 33 DBG).