24 Abs. 1 ZGB). Solange die Ehegatten über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügen, kann in keinem Fall von einer tatsächlichen Trennung ausgegangen werden (BGer 2C_707/2018 vom 16.09.2019, E. 2.2, mit Hinweis). Die zivilrechtliche Betrachtungsweise, wonach das Getrenntleben unter Umständen auch in derselben Wohnung aufgenommen werden kann ("living together apart"), findet im Steuerrecht keine analoge Anwendung (BGer 2C_707/2018 vom 16.09.2019, E. 2.2; BGer 2C_480/2019 vom 12.2.2020, E. 2.2.3).